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Gartenwege befahren

Befahren der Wege unseres Kleingartengeländes

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

zum Schutz und Erhalt der Wege in unserem Kleingartengelände wollen wir
auf die gültige Gartenordnung verweisen und an deren Einhaltung erinnern.

Unsere Gartenordnung bestimmt zum Befahren der Wege Folgendes:


7. Befahren der Wege

(1) Das Befahren der Wege in der Gartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht
gestattet.

(2) Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei Anlieferung
größerer Mengen von Dünger oder Baustoffen vom Verpächter eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden; sie ist vom Pächter vorher einzuholen.

Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Be- und Entladen befahren
werden.

Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu entfernen.
Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle zu sichern.

Der Pächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege bei der
Materiallagerung von ihm, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten
verursacht werden.

 

Da die Gartenordnung auch Bestandteil unseres Pachtvertrages mit dem Grundstücks-
eigentümer ist, sollten wir diese Bestimmungen unbedingt beachten.

Wenn das Befahren der Wege für die An- oder Abfuhr von größeren Lasten unumgänglich
ist und die Wege fest und trocken sind, kann eine Ausnahmegenehmigung nach
rechtzeitiger Anmeldung unter folgenden Telefonnummern eingeholt werden:


1. Richard Frey 01570 33 44 77 8          2. Hartmut Heyke 0152 33 931 849

3. Steffen Volkland 01522 781 3111     4. Lothar Rosenow 0173 765 71 63